Urlaub in der Probezeit: Geht das?
Der ersehnte Job ist ergattert, der Arbeitsvertrag unterschrieben – und der Urlaub längst gebucht? So geht es nicht wenigen Arbeitnehmern, die eine neue Stelle antreten. Wer diesen Umstand noch nicht mit dem neuen Chef besprochen hat, bekommt unter Umständen ein Problem. Dabei ist, entgegen der Auffassung vieler Arbeitnehmer, ein Urlaub während der Probezeit nicht unmöglich. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um die freien Tage nehmen zu können.
Ein Arbeitsverhältnis auf Probe
Eine Probezeit zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses ist in Deutschland üblich. Zwar gibt es gesetzlich hierfür keine Verpflichtung; die meisten Arbeitgeber bestehen jedoch auf eine mehr oder weniger lange Testphase. Sie können ihren neuen Mitarbeiter so ohne allzu große Verpflichtungen auf Herz und Nieren prüfen – und sich gegebenenfalls wieder von ihm trennen, wenn er ihnen doch nicht zusagt. Auch für Arbeitnehmer hat die Probezeit jedoch Vorteile, schließlich können auch sie ein mangelhaftes Arbeitsverhältnis rasch wieder hinter sich lassen.
Üblicherweise dauert die Probezeit maximal sechs Monate. In einer Ausbildung darf die Testphase zwischen einem und vier Monaten lang sein. Während der Probezeit gelten andere Regeln in Bezug auf ein mögliches Ende der beruflichen Zusammenarbeit. Der übliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift in dieser Zeit noch nicht, es sei denn, die Probezeit erstreckt sich über mehr als sechs Monate. Stattdessen gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, in einer Ausbildung gibt es gar keine Frist.
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dies gilt sowohl für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Dieser muss seinem Mitarbeiter erst bei einer Kündigung nach dem Ende der Probezeit (oder spätestens nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit) mitteilen, warum er diesen entlassen möchte. Um rechtlich Bestand zu haben, muss die Probezeit im Arbeitsvertrag verankert sein.
Urlaub in der Probezeit nehmen
Aus Sicht vieler Arbeitnehmer ist das Thema Urlaub in der Probezeit ein heikles. Das liegt einerseits daran, dass viele Angestellte der Meinung sind, ein Urlaubsanspruch bestünde während der Bewährungsphase generell nicht. Andere haben hingegen Angst, ihren Chef durch einen entsprechenden Wunsch zu verärgern oder diesem zu suggerieren, dass sie lieber erst mal faulenzen möchten statt im neuen Job durchzustarten. Das kann dazu führen, dass freiwillig auf eine angedachte Reise verzichtet wird.
Dass Arbeitnehmer in der Probezeit keinen Urlaubsanspruch haben ist ein Mythos. Eine Urlaubssperre in dieser Zeit wäre nicht rechtmäßig. Auch während der Probezeit ergibt sich aus den gearbeiteten Tagen ein Urlaubsanspruch – und das von Anfang an. Allerdings steht Arbeitnehmern der volle Jahresurlaub laut den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (§ 4) erst zu, wenn das Arbeitsverhältnis schon mindestens sechs Monate lang besteht – und damit in der Regel erst nach der Probezeit.
Diese gesetzliche Regelung ist an die sogenannte Wartezeit verknüpft. Hiermit sind die ersten sechs Monate der Betriebszugehörigkeit gemeint. Erst danach haben Arbeitnehmer die Rechte, die ihnen nach dem Kündigungsschutzgesetz zustehen.
Es ist grundsätzlich denkbar, dass ein neuer Mitarbeiter einen Teil seines Urlaubs schon während der Probezeit nimmt. Denn auch in diesem Zeitraum ergibt sich ein anteiliger Urlaubsanspruch. Für jeden Monat, den er seine Stelle ausgefüllt hat, hat ein Angestellter einen Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs. Bei einem Jahresurlaub von 20 Tagen wären das rund anderthalb freie Tage pro Monat – das reicht zumindest für ein verlängertes Wochenende.
Urlaub beantragen
Selbst, wenn der Mitarbeiter während der Probezeit schon einen Urlaubsanspruch erarbeitet hat, kann er seinen Urlaub nicht einfach auf eigene Faust planen. Dies bedarf immer einer Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
In vielen Fällen müssen Mitarbeiter Urlaubstage schriftlich beantragen. Dies ist insbesondere bei großen Konzernen der Fall. In anderen Firmen kursieren Listen, auf denen Mitarbeiter ihre Wünsche eintragen können – oder sie werden gebeten, diese formlos per Mail oder persönlich mitzuteilen.
Es obliegt dem Vorgesetzten, das Okay zu geben oder das Gesuch des Mitarbeiters nach freien Tagen zum gewünschten Zeitpunkt abzulehnen. Dafür muss er jedoch gute Gründe haben. Diese hängen in aller Regel mit dem Betriebsablauf zusammen. Es kann etwa möglich sein, einen Urlaubswunsch abzulehnen, wenn in dem betreffenden Zeitraum schon zu viele andere Mitarbeiter Urlaub eingereicht haben oder wichtige Projekte abzuarbeiten sind. Auch besondere Veranstaltungen können den Urlaubsplänen des Angestellten einen Strich durch die Rechnung machen.
Individuelle Lösungen oft möglich
Gesetzliche Vorgaben sind das eine. Ein neuer Mitarbeiter, der etwa bereits einen Urlaub gebucht und bezahlt hat, muss auf diesen jedoch nicht unbedingt verzichten, nur, weil seine bisher angesammelten Urlaubstage dafür nicht ausreichen. Es kann viel bringen, ein offenes Gespräch mit dem Vorgesetzten zu führen und diesem die eigene Situation zu verdeutlichen – natürlich ohne dabei Druck zu machen. Stattdessen können viele Angestellte auf Verständnis und Entgegenkommen hoffen. Je nachdem, wie dies zu den Abläufen im Betrieb passt, lassen sich viele Chefs darauf ein, ihren Mitarbeitern den gewünschten Urlaub schon früher zu gewähren.
Allerdings ist ein solches Entgegenkommen aus Sicht des Arbeitgebers mit einem gewissen Risiko verbunden. Kündigt der Mitarbeiter oder beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, muss der Angestellte den genommenen Urlaub – der ihm in diesem Umfang dann noch gar nicht zugestanden hat – nicht finanziell kompensieren. Weder steht dem Arbeitgeber eine Rückzahlung des Urlaubsentgelts zu, noch muss der scheidende Mitarbeiter die Urlaubstage ausgleichen. Für den Betrieb kann so ein Verlust entstehen.
Es kann jedoch auch von Vorteil sein, einem frühen Urlaubswunsch des Angestellten nachzukommen, besonders dann, wenn dieser in einem Zeitraum freihaben möchte, in dem keine Haupturlaubszeit ist. So werden die Betriebsabläufe unter Umständen weniger stark beeinträchtigt.
Reisepläne schon im Bewerbungsprozess ansprechen
Wer eine größere Reise geplant hat oder Unterkunft und Flüge schon gebucht hat, möchte dies in der Regel nicht canceln, weil er einen neuen Job antritt – schon allein deshalb nicht, weil das bereits gezahlte Geld in der Regel verloren ist. Bestehen die Reisepläne schon zum Zeitpunkt des Bewerbungsprozesses, kann es sinnvoll sein, diesbezüglich mit offenen Karten zu spielen.
Wer schon im Vorstellungsgespräch anspricht, dass er einen Urlaub geplant hat, kann etwa eine Freistellung für den betreffenden Zeitraum mit dem künftigen Chef vereinbaren. In dieser Zeit erhält der Mitarbeiter zwar kein Geld, er muss auf den Urlaub jedoch nicht verzichten.
Was, wenn dem Urlaubswunsch nicht entsprochen wird?
Nicht immer lassen sich Arbeitgeber auf die Urlaubswünsche von Mitarbeitern ein – und die Chancen darauf sinken zusätzlich, wenn sich diese noch in der Probezeit befinden. Wer erfolglos versucht, seinen Chef dazu zu überreden, ihm etwa einen zweiwöchigen Urlaub zu gestatten, kann zwar versuchen, einen Kompromiss zu finden. Er kann seinem Chef zum Beispiel anbieten, die anfallende Arbeit schon vorher zu erledigen oder einige Überstunden zu machen. Geht der Vorgesetzte darauf jedoch nicht ein, wird aus den Urlaubsplänen nichts.
Pauschales Nein nicht rechtens
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Urlaubstage nehmen möchte, die ihm gesetzlich zum betreffenden Zeitpunkt bereits zustehen. Der Chef kann dies nicht grundsätzlich ablehnen, selbst, wenn sich der Mitarbeiter noch in der Probezeit befindet. Er kann lediglich über die Zeitspanne (mit-)bestimmen, zu der der Angestellte frei hat.
Wer sein Arbeitsverhältnis aufrechterhalten möchte, sollte den Chef zudem nicht mit unrealistischen Vorstellungen verärgern. Die meisten Arbeitnehmer sind deshalb in der Anfangszeit eines neuen Jobs zurückhaltend, was die Beanspruchung von freien Tagen angeht. Schließlich möchten sich die meisten gerade in der Probezeit beweisen und zeigen, dass sie die richtige Wahl für die Stelle waren.
Kündigung in der Probezeit: Was passiert mit den Urlaubstagen?
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, verfällt ein etwaiger Urlaubsanspruch nicht einfach so. Stattdessen kann der Mitarbeiter den Resturlaub entweder nehmen, sofern das möglich ist. So ist es denkbar, de facto schon entsprechend früher aus dem Unternehmen auszuscheiden und den Resturlaub somit innerhalb der Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit zu nehmen. Es kann jedoch sein, dass betriebliche Gründe dies verhindern. In diesem Fall müssen die nicht genommenen Urlaubstage dem Mitarbeiter ausbezahlt werden.