Verdienstausfall: Entschädigung, Anspruch & Berechnung

Die Corona-Pandemie hatte für Beschäftigte eine ganze Reihe von unangenehmen Auswirkungen. Eine davon war, dass nicht alle Arbeitnehmer weiterhin uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen konnten, weil sie sich zum Beispiel um ihre Kinder kümmern mussten. Das war häufig mit einem Verdienstausfall verbunden. Doch für diesen Verdienstausfall gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung. Alle Information rund um Anspruch, Berechnung und Höhe, erfahren Sie hier.

Ein Mann berechnet, ob er bei Verdienstausfall eine Entschädigung erhält

Was ist Verdienstausfall und für wen gilt er?

Der Verdienstausfall meint, dass Arbeitnehmer oder Selbstständige nicht arbeiten können. Ist ein Unfall Grund dafür, kommt es zu einem Ausfall der Arbeitskraft. Da die Arbeitnehmer in dieser Zeit gar kein oder weniger Geld verdienen, muss die dafür verantwortliche Partei den Schaden ersetzen.

Gerade während der Hochphasen der Corona-Pandemie war diese Art von Verdienstausfall für viele Beschäftigte bittere Realität. Sie durften nicht am Arbeitsplatz erscheinen, weil sie zum Beispiel aufgrund einer Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts zuhause bleiben und sich von anderen Menschen isolieren mussten.

Es sind aber auch andere Gründe für einen Verdienstausfall möglich. Wird ein selbstständiger Fitnesstrainer bei einem Verkehrsunfall verletzt und bricht sich das Bein, wird er vermutlich seine Arbeit für einen gewissen Zeitraum nicht ausüben können. Während dieser Zeit hat er also zusätzlich zu seiner Verletzung auch noch mit einem Verdienstausfall zu kämpfen. Wenn er keine gute Versicherung hat, kommt er dabei schnell in finanzielle Schwierigkeiten.

Gut zu wissen: Auch wer als Zeuge zu einem Gerichtstermin geladen wird, hat einen Anspruch auf eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Die Höhe der Entschädigung bei einem Gerichtstermin richtet sich nach unterschiedlichen Faktoren.

Verdienstausfall: Anspruch auf Entschädigung bei Angestellten und Selbstständigen

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte und Selbstständige jedoch einen Anspruch auf Entschädigung. Zum Beispiel, wenn diese Voraussetzungen vorliegen:

  1. Kann der Selbstständige nachweisen, dass ihm eine andere Person den Schaden zugefügt hat, könnte das ein Grund für einen Anspruch auf Schadenersatz für den Verdienstausfall sein. Der Schädiger, also in unserem Fall der Unfallverursacher, muss den Geschädigten, also dem Fitnesstrainer, den Verdienstausfall zahlen, wenn er für schuldig befunden wird.
  2. Arbeitnehmer, die sich aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus in häusliche Quarantäne begeben müssen, haben ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall.

Verdienstausfall und Corona: Was sind Gründe?

Der Anspruch auf Entschädigung bei einem Verdienstausfall, der mit der Corona-Pandemie zusammenhängt, ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IFSG). Danach haben Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie nicht arbeiten dürfen oder sich in Quarantäne begeben müssen, weil einer (oder mehrere) der folgenden Gründe vorliegt:

  • Die Person hat sich mit dem Coronavirus infiziert und gilt als Ausscheider.
  • Es ist (noch) nicht nachgewiesen, ob sich die Person infiziert hat, daher gilt sie als Ansteckungsverdächtiger.
  • Die Person zeigt Krankheitsanzeichen, es ist jedoch nicht klar, ob sie sich mit dem Coronavirus oder einem anderen Krankheitserreger infiziert hat. Sie gilt daher als Krankheitsverdächtiger.
  • Die Person hat sich mit einem anderen Krankheitserreger infiziert, der ebenfalls eingedämmt werden soll, und muss aus diesem Grund in Quarantäne oder darf ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben.

Gut zu wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer auch dann eine Entschädigung für einen Verdienstausfall bekommen, wenn sie sich ohne offizielle Anweisung freiwillig in Quarantäne begeben und daher nicht arbeiten können. Die individuellen Voraussetzungen sollten Sie jedoch mit dem zuständigen Gesundheitsamt klären.

Auch Eltern und Erziehungsberechtigte von minderjährigen Kindern unter 12 Jahren oder Kindern mit einer Behinderung, können einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einem Verdienstausfall haben. Dazu muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

  • Die Schule, Kita oder eine andere Einrichtung, in der das Kind betreut wurde, musste schließen, um die Infektionen mit dem Coronavirus einzudämmen. Der Arbeitnehmer muss aus diesem Grund sein Kind selbst betreuen und kann nicht arbeiten.
  • Das Kind musste in Quarantäne und kann daher Schule, Kita oder eine andere betreuende Einrichtung nicht besuchen. Der Arbeitnehmer kann nicht arbeiten, weil er sein Kind selbst betreuen muss.

Wer bezahlt die Entschädigung bei einem Verdienstausfall wegen Corona?

Arbeitnehmer, die wegen des Coronavirus zuhause bleiben müssen und nicht arbeiten können, haben unter Umständen einen Anspruch auf Entschädigung. Bei dieser Frage kommt es zunächst darauf an, was im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag nämlich ausschließen, dass er für Verdienstausfälle eine Entschädigung zahlt. Sollte der Arbeitgeber eine solche Klausel im Arbeitsvertrag festgehalten haben, hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Das Gesetz sieht dabei folgendes vor: Der Arbeitgeber zahlt seinem Beschäftigten dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt weiter. Wie bei der normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall macht er das nur die ersten sechs Wochen. Diese Entschädigung kann er von der zuständigen Behörde in seinem Bundesland zurückfordern, sodass er unterm Strich nichts für den Verdienstausfall seines Beschäftigten gezahlt hat.

Wer berechnet den Verdienstausfall?

Für die Berechnung des Verdienstausfalls durch Corona, den der Arbeitgeber zahlt, ist der Arbeitgeber zuständig. Denn dieser zahlt in der Regel einfach den üblichen Lohn oder das übliche Gehalt weiter.

Für Beiträge in die Sozialversicherungen wie Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt dabei, dass die Entschädigung wie normales Einkommen zu behandeln ist. Bedeutet: Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin gezahlt.

Bei Selbstständigen ist die Berechnung des Verdienstausfalls schon schwieriger. Sie haben häufig ein schwankendes Einkommen, weshalb sich die Entschädigung für den Verdienstausfall nicht so einfach berechnen lässt wie bei Arbeitnehmern. In der Regel müssen Selbstständige eine Prognose über das Einkommen abgeben, das sie im fraglichen Zeitraum eben nicht erwirtschaften können. Diese Prognose darf natürlich nicht vollkommen aus der Luft gegriffen sein, sondern muss sich an konkreten Anhaltspunkten orientieren. Welche Punkte das sind und welche für die tatsächliche Berechnung der Entschädigung für den Verdienstausfall bei Selbstständigen relevant sind, wird individuell von Fall zu Fall entschieden.

Wie hoch ist die Entschädigung bei einem Verdienstausfall?

Arbeitnehmer, die aufgrund einer Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz einen Verdienstausfall erleiden, können mit einer Entschädigung von maximal 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls rechnen. Pro Monat ist die Höhe der Entschädigung jedoch auf die Summe von 2.016 Euro begrenzt.

Wann wird keine Entschädigung gezahlt?

Eine Entschädigung für den Verdienstausfall wegen Corona wird nicht immer gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber und Behörden die Entschädigungszahlung ablehnen. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, dass er in Quarantäne muss. In folgenden Fällen muss daher keine Entschädigung gezahlt werden:

  1. Reise in Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet: Ist der Arbeitnehmer in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet gereist, obwohl das nicht notwendig war (zu Beispiel in ein Skigebiet, um dort Urlaub zu machen), hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
  2. Person ist ungeimpft: Hat sich die Person ohne medizinische Indikation gegen die Impfung gegen das Coronavirus entschieden, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Für Personen, die sich aufgrund einer Vorerkrankung oder anderen medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt diese Regelung nicht. Sie erhalten weiterhin eine Entschädigung bei Verdienstausfall auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Haben sich Personen jedoch ohne medizinischen Grund nicht impfen lassen, erhalten sie seit dem 1. November 2021 keine Entschädigung mehr für einen Verdienstausfall.

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