Rentenbesteuerung: Informationen und Tipps

Im Alter ersetzt die Rente das Gehalt und sorgt bei Rentnern für die nötigen Einnahmen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Muss die Rente wie der Lohn versteuert werden? Wie hoch ist die Besteuerung? Gibt es Freibeträge – und wer kann sie nutzen? Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Rentenbesteuerung wissen sollten.

Zwei ältere Menschen lesen einen Brief, was ist die Rentenbesteuerung?

Muss man für Renten Steuern zahlen?

Muss man die Rente versteuern? Grundsätzlich ja – alle Renten sind steuerpflichtig, es muss also Einkommenssteuer darauf gezahlt werden. Das gilt nicht nur für die Altersrente, sondern auch für Hinterbliebenenrenten wie Witwen- oder (Halb-)Waisenrenten, ebenso für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auch Renten aus privater Altersvorsorge oder betrieblicher Altersvorsorge, Rieser-Rente, Rürup-Rente, Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen und umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrenten müssen versteuert werden.

Im Jahr 2005 wurde die Besteuerung der Rente nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt, um eine Doppelbesteuerung für spätere Jahrgänge zu vermeiden. Seit 2005 gibt es einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung von Renten. Im Umkehrschluss werden die Zahlungen von Beschäftigten an die Rentenkasse zunehmend steuerfrei. Das führt dazu, dass die Abgaben für die Betroffenen geringer sind – die Rente ist niedriger als das Gehalt, wodurch die Steuerlast vermindert ist.

Es gibt bei der Rentenversteuerung allerdings Ausnahmen für Menschen mit geringen Einkommen. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Rentenversteuerung: Ab wann wird sie fällig?

Es ist Pflicht, Renten zu versteuern – aber ab wann? Unterhalb welcher Grenze entfällt die Rentenbesteuerung? Relevant ist der Grundfreibetrag, der im Jahr 2022 bei 10.347 Euro liegt. Für Verheiratete liegt er entsprechend bei 20.694 Euro. Dieser Teil des Einkommens muss nicht versteuert werden. Es kann also sein, dass Sie mit entsprechend niedrigen Einnahmen gar keine Steuer auf Ihre Rente zahlen müssen, vor allem in Kombination mit einem Rentenfreibetrag, über den Sie im nächsten Abschnitt mehr erfahren. Wenn Ihre Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen, wird dieser Betrag trotzdem berücksichtigt: Steuern werden erst auf die darüber hinausgehenden Einnahmen fällig.

Wichtig zu wissen: Zu den Einkünften zählt nicht nur Ihre Rente. Auch sämtliche anderen steuerlich relevanten Einnahmen wirken sich aus, zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, durch einen Nebenjob, Vermietung oder Verpachtung. Sie können allerdings bestimmte Ausgaben von der Steuer absetzen, durch die ihr steuerpflichtiges Einkommen gemindert wird. Das betrifft unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für andere Versicherungen, Spenden, Werbungskosten und den Altersentlastungsbetrag für Rentner ab 64 Jahren. Sie könnten beispielsweise auch Kosten für einen Steuerberater, Aufwendungen für Steuersoftware, Behinderten-Pauschbeträge oder Zuzahlungen zu Heimkosten von der Steuer absetzen.

Wie genau funktioniert die Rentenbesteuerung?

Wie hoch sind die Steuern, die man auf die Rente zahlen muss? Das ist nicht für alle Rentner gleich, sondern hängt davon ab, wann sie in Rente gegangen sind. Für Rentner, die bis 2039 in Rente gehen, gibt es einen Rentenfreibetrag. Dabei handelt es sich um den Teil der Rente, auf den keine Steuern anfallen. Dieser Betrag ist fix und ändert sich auch in den darauffolgenden Jahren nicht – auch dann nicht, wenn die Rente durch Rentenerhöhungen steigt. Das kann dazu führen, dass ein immer höherer Teil der Rente versteuert werden muss.

Das Renteneintrittsjahr entscheidet beim Rente versteuern über die Höhe der Freibeträge. Bei Rentnern, die bis Ende des Jahres 2005 in Rente gegangen sind, werden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen behandelt. Die Hälfte der Rente muss also versteuert werden, der Rest nicht.

Für jedes spätere Jahr des Renteneintritts – gerechnet ab 2005 – steigt der Anteil der Rente, die versteuert werden muss, und zwar um je zwei Prozentpunkte. Der Rentenfreibetrag wird somit immer geringer. Menschen, die im Jahr 2020 in Rente gegangen sind, müssen schon 80 Prozent der Bruttorente versteuern, der Rentenfreibetrag sinkt also auf 20 Prozent. Vom Jahr 2021 an kommt nur noch ein Prozentpunkt Rentenbesteuerung für Ehepaare und Alleinstehende pro Jahr obendrauf. Neu-Rentner, die 2022 in Rente gegangen sind, müssen also auf 82 Prozent ihrer Bruttorente Steuern zahlen. Ab dem Jahr 2040 wird die Rente voll versteuert.

Rente versteuern: Rechner zeigen Ihnen, wie hoch Ihre Abgaben sind

Wie viel Ihnen von Ihrer Rente bleibt, wenn Sie Ihre Rente versteuern, zeigen Rechner, die Sie vielfach online finden – zum Beispiel Rentenbesteuerung-Rechner für Alleinstehende und Rentenbesteuerung-für-Ehepaare-Rechner. Ebenso können Sie sich mithilfe von Rentenbesteuerungs-Tabellen darüber informieren, wie viel Prozent Ihrer Rente versteuert werden muss. Sie können solche Rentenbesteuerungs-Tabellen auch als PDF herunterladen.

Das Finanzamt legt bei jedem steuerpflichtigen Rentner fest, auf welchen Teil der Bruttorente Steuern gezahlt werden müssen. Dazu wird der sogenannte Anpassungsbetrag herangezogen. Das ist der Teil der Rente, der regelmäßigen Anpassungen unterworfen ist. Diesen Anpassungsbetrag müssen Sie in der Anlage R zur Einkommenssteuererklärung zusätzlich eintragen. Eine Bescheinigung über Ihren Anpassungsbetrag erhalten Sie auf Antrag von der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Bescheinigung einfach online beantragen. Ab der ersten Beantragung verschickt die Deutsche Rentenversicherung automatisch jährliche Bescheinigungen.

Ausnahmeregelung bei der Rentenbesteuerung: Die Öffnungsklausel

Die nachgelagerte Besteuerung der Rente – also die Tatsache, dass Renten grundsätzlich versteuert werden müssen – gilt nicht für alle Rentner. Für Menschen, die sehr hohe Beiträge an die Rentenkasse gezahlt haben, kann eine sogenannte Öffnungsklausel nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) gelten. Die hohen Rentenzahlungen können auch im Rahmen von zusätzlicher Altersvorsorge wie zum Beispiel über berufsständische Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse erfolgt sein.

Um von der Öffnungsklausel zu profitieren, müssen Sie Ihre Steuererklärung entsprechend ausfüllen und die Besteuerung nach der Öffnungsklausel in der Anlage R der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Dazu müssen Sie nachweisen können, dass Sie vor dem Jahr 2005 mindestens zehn Jahre lang den Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung durch Ihre Zahlungen an die Rentenversicherung überschritten haben. Eine entsprechende Bescheinigung gibt es von der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise beim berufsständischen Versorgungswerk oder der landwirtschaftlichen Alterskasse.

Falls die Öffnungsklausel in Ihrem Fall greift, wird abhängig vom konkreten Rentenbeginn die Rente nur anteilig versteuert, und zwar ein Teil wie üblich nach Abzug des Rentenfreibetrags und der andere Teil mit dem günstigen Ertragsanteil, der bis zum Jahr 2004 galt.

Wie ist der Steuersatz für Rentner?

Welche Auswirkungen die Besteuerung der Rente hat, hängt nicht nur vom Rentenfreibetrag ab, sondern auch vom geltenden Steuersatz. Dabei gilt wie bei Berufstätigen auch, dass die Höhe der Besteuerung einkommensabhängig ist. Es gibt also eine progressive Besteuerung: Je höher die Einkünfte, desto höher die steuerlichen Abgaben.

Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent, das Maximum sind 45 Prozent beim sogenannten Reichensteuersatz. Diese steuerliche Obergrenze gilt für Rentner, die jährlich mehr als rund 277.000 Euro als Alleinstehende beziehungsweise rund 555.000 Euro als Ehepaare verdienen. Wird die Obergrenze überschritten, wird der darüber hinausgehende Betrag mit 45 Prozent besteuert.

Bedenken Sie, dass zusätzlich auch der Zuschlag für die Kirchensteuer anfallen kann, falls Sie nicht konfessionslos sind. Je nach Bundesland macht die Kirchensteuer acht oder neun Prozent der Einkünfte aus. Der Solidaritätszuschlag lag bei 5,5 Prozent, entfällt aber seit dem Jahr 2021.

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