Kindergeld in der Ausbildung: Dann haben Sie Anspruch
Normalerweise endet der Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind 18 Jahre alt wird. Macht es danach allerdings eine Berufsausbildung, können die Eltern die staatliche Unterstützung für ihr Kind weiterhin bekommen. Unter welchen Voraussetzungen in einer Ausbildung ein Kindergeld-Anspruch besteht und was Sie beachten sollten.
Kindergeld in der Ausbildung: Kann man es bekommen?
Bei Kindergeld handelt es sich um eine staatliche Unterstützungszahlung an Eltern. Die Familienkasse der Agentur für Arbeit zahlt Eltern (oder Erziehungsberechtigten) jeden Monat den jeweils geltenden Betrag aus, um die Versorgung ihrer Kinder zu sichern. Damit sollen Familien finanziell entlastet werden. In Ausnahmefällen können die Kinder das Kindergeld auch selbst ausbezahlt bekommen, was vor allem dann eine Option ist, wenn ihre Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Kindergeld wird grundsätzlich von der Geburt des Kindes bis zur Volljährigkeit gezahlt. Der Anspruch auf Kindergeld erlischt aber nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Die meisten Kinder machen nach der Schule eine Ausbildung oder beginnen ein Studium. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Kindergeld weiterhin, und zwar maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs.
Wenn das Kind eine Ausbildung (oder ein Studium) beginnt, bekommt es aber nicht in jedem Fall Kindergeld, bis es 25 geworden ist. Es kommt vielmehr auf die individuellen Umstände an. Welche Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung erfüllt sein müssen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Kindergeld in der Ausbildung bekommen
In welchen Fällen besteht Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung, in welchen nicht? Ganz grundlegend spielt das Alter des Kindes eine entscheidende Rolle. Kindergeld wird im Normalfall maximal bis zum 25. Geburtstag gezahlt. Wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt mit der Ausbildung noch nicht fertig ist, rechtfertigt das keinen längeren Bezug von Kindergeld.
Die andere wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung ist, dass das Kind tatsächlich eine Ausbildung macht und sie auch ernstnimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Es könnte aber ein Problem für den Kindergeld-Anspruch sein, wenn das Kind für die Ausbildung erheblich länger braucht als vorgesehen, weil es die Ausbildung zum Beispiel immer wieder unterbricht. Wird eine Ausbildung unterbrochen, kann Kindergeld höchstens vier Monate lang weitergezahlt werden. Das deckt auch den Zeitraum zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn der Ausbildung ab.
Im Vergleich zu einem Studium ist es bei einer Ausbildung aber eher anzunehmen, dass das Kind sie ernsthaft betreibt – schließlich muss es zu gewissen Zeiten im Betrieb und der Berufsschule sein. Das ist im Studium nicht immer der Fall, weshalb vor allem bei einem Fernstudium auch Leistungsnachweise verlangt werden können, von denen der Kindergeld-Anspruch abhängt.
Kindergeld in der Ausbildung: Höhe und maximale Bezugsdauer
Kindergeld ist eine Unterstützungsleistung, deren Höhe regelmäßig angepasst wird. Zuletzt wurde das Kindergeld zum Januar 2023 erhöht. Für alle Kinder gilt grundsätzlich der gleiche Satz, ungeachtet dessen, ob sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder ein Studium machen. Seit 2023 spielt auch die Anzahl der betreuten Kinder keine Rolle. Die Höhe des Kindergelds ist seitdem immer dieselbe:
- monatlich 250 Euro pro Kind
Wie schon erwähnt wird Kindergeld höchstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes gezahlt, wenn Kinder eine Ausbildung oder ein Studium machen. Andernfalls endet der Anspruch auf die staatliche Zahlung schon mit dem 18. Geburtstag. Wie lange Eltern Kindergeld für ihr Kind in der Ausbildung erhalten, hängt darüber hinaus vom Status der Ausbildung ab. Wenn das Kind sie beendet – egal, ob durch den erfolgreichen Abschluss oder einen vorzeitigen Abbruch –, endet der Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht eine andere Ausbildung auf diesen Schritt folgt.
Wehr- und Zivildienstzeiten konnten angerechnet werden und haben dazu geführt, dass Kindergeld auch über den 25. Geburtstag des Kindes hinaus gezahlt werden konnte. Beim Bundesfreiwilligendienst ist das allerdings nicht der Fall – währenddessen kann zwar ein Kindergeld-Anspruch bestehen, die maximale Bezugsdauer verlängert sich durch solche Zeiten aber nicht. Anders kann es aussehen, wenn das Kind eine Behinderung hat. Hier ist eine Verlängerung oft möglich.
Nebenjob neben der Ausbildung: Sind die Einkünfte daraus ein Problem?
Angenommen, ein Auszubildender arbeitet neben seiner Ausbildung noch woanders – gefährdet das den Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildung? Nein. Die Einkünfte aus einem Nebenjob werden nicht angerechnet, das Kindergeld wird grundsätzlich weiterhin gezahlt. Wer also neben seiner Ausbildung noch die Energie für einen Nebenjob hat, kann beruhigt sein.
Bei einer Zweitausbildung – wenn das Kind also schon eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat – kann ein Nebenjob jedoch schon eher problematisch sein. Auch hier spielt die Höhe der Einnahmen keine Rolle, es kommt aber darauf an, wie viel Zeit der Nebenjob wöchentlich in Anspruch nimmt. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Kindergeld in zweiter Ausbildung: Besteht noch Anspruch?
Viele junge Menschen belassen es nicht bei einer Ausbildung. Sie machen zum Beispiel nach ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung noch ein Studium, um sich zusätzlich für den Beruf zu qualifizieren, oder setzen auf ein Bachelor-Studium einen Master obendrauf. Solange die Altersgrenze noch nicht erreicht ist, besteht in solchen Fällen weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung. Dafür darf das Kind aber keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Gemeint ist ein Nebenjob, der mehr als 20 Stunden in der Woche umfasst, weil dann der Tätigkeitsschwerpunkt nicht mehr das Studium oder die Ausbildung wäre.
In einer Ausbildung ist es aber nahezu ausgeschlossen, dass neben der Ausbildung so viel Zeit bleibt – Auszubildende sind schließlich praktisch in Vollzeit im Betrieb und der Berufsschule. Nebenher kommt dann meist nur ein Minijob infrage oder eine kurzzeitige Beschäftigung in den Ferien. Solche Tätigkeiten sind für den Kindergeld-Anspruch in der Ausbildung unproblematisch. Dasselbe gilt übrigens auch für Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen – sie werden beim Kindergeld nicht berücksichtigt.
Kann man Kindergeld nach abgeschlossener Ausbildung erhalten?
Wenn Azubis mit ihrer Ausbildung fertig sind, endet der Anspruch auf Kindergeld. Wenn sie sich mit ihrem Abschluss einen Job suchen, können sie kein Kindergeld mehr bekommen – egal, wie alt sie sind. Anders sieht es allerdings aus, wenn eine Zweitausbildung folgt. Solange das Kind noch keine 25 Jahre alt ist, besteht der Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildung weiterhin.
Bei Unterbrechungen kommt es auf die Dauer an; Kindergeld gibt es nur maximal vier Monate zwischen zwei Ausbildungen. Wenn der Anspruch auf Kindergeld wegen einer längeren Pause zwischenzeitlich erlischt, wirkt sich das aber nicht auf den Kindergeld-Anspruch während der dann folgenden Ausbildung aus. Das Kindergeld kann einfach wieder beantragt werden.
Wie beantragt man Kindergeld für die Ausbildung?
Eltern, die für ihr Kind Kindergeld während der Ausbildung erhalten möchten, müssen das rechtzeitig bei der für ihren Wohnort zuständigen Familienkasse beantragen. Die Bearbeitung des Antrags kann einige Wochen in Anspruch nehmen, weshalb sich ein frühzeitiger Antrag lohnt. Ansonsten kann Kindergeld noch für bis zu sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Die bis zum Jahr 2018 geltende rückwirkende Auszahlungsfrist von bis zu vier Jahren gilt somit nicht mehr.
Antragsberechtigt sind nicht die Kinder selbst, sondern ihre Erziehungsberechtigten, meist die Eltern. Auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder Großeltern können dazu berechtigt sein, sofern das Kind in ihrem Haushalt lebt und sie sich für gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
Wenn Ihr Kind eine Ausbildung aufnimmt, brauchen Sie für die Beantragung des Kindergelds einen entsprechenden Nachweis, also eine Ausbildungsbescheinigung. Den Antrag auf Kindergeld in der Ausbildung können Sie wie gehabt schriftlich in gedruckter Form einreichen. Über die Bundesagentur für Arbeit können Sie die nötigen Formulare auch vorab online ausfüllen, müssen sie dann allerdings noch ausdrucken, den Antrag unterschreiben und per Post verschicken.
Bei Fragen rund um die Beantragung von Kindergeld in der Ausbildung können Sie sich an die zuständige Familienkasse wenden.
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