Elterneigenschaft: Niedrigere Beiträge für Eltern in der Pflegeversicherung

Mütter und Väter werden bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge entlastet. Durch ihre Elterneigenschaft sind sie von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose befreit. Erfahren Sie hier, wer die Elterneigenschaft geltend machen kann und welche Nachweise dafür erforderlich sind.

Elterneigenschaft geltend machen

Definition: Was ist die Elterneigenschaft?

Der Begriff Elterneigenschaft stammt aus dem Sozialrecht. Er ist besonders für die Pflegeversicherung relevant und spiegelt den rechtlichen Status von Menschen wider, die ein Kind haben. Wer (mindestens) ein leibliches oder adoptiertes Kind hat, ist ein Elternteil – damit hat er die Elterneigenschaft. In manchen Fällen ist es auch für Pflege- oder Stiefeltern möglich, sich die Elterneigenschaft anerkennen zu lassen, wenn sie dauerhaft für ein Kind verantwortlich sind. Damit ist nicht nur die genetische Abstammung entscheidend, sondern die tatsächliche Verantwortung für ein Kind.

Die Elterneigenschaft wirkt sich auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge aus. Besonders für die Pflegeversicherung ist das ein wichtiges Kriterium: Rechtlich ist es in Deutschland so geregelt, dass Versicherte ohne Kinder ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen. Dieser Zuschlag soll die besondere Leistung von Müttern und Vätern würdigen, die durch ihre Nachkommen zur Sicherung des Sozialversicherungssystems beitragen. Die Kinder von heute sind die Beitragszahler von morgen – wer also Kinder hat, hält die sozialversicherungsrechtlichen Strukturen langfristig aufrecht.

Menschen mit Elterneigenschaft sind von der Zahlung dieses Zuschlags in der Pflegeversicherung befreit. Dabei muss die Elterneigenschaft gegenüber der Kranken- oder Pflegeversicherung durch ein rechtsgültiges Dokument nachgewiesen werden. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist in der Regel eine Geburtsurkunde des leiblichen Kindes, bei Adoptivkindern ein Adoptionsbeschluss.

Wer hat die Elterneigenschaft im Sinne der Sozialversicherung?

Wer gilt als Elternteil im Sinne der Sozialversicherung? Hierzu zählen grundsätzlich leibliche Eltern. Leibliche Mütter und Väter sind die biologischen Eltern ihres Kindes, womit sie automatisch die Elterneigenschaft besitzen. Dabei ist nicht entscheidend, ob sie mit ihrem Kind zusammenleben. Haben sich die Eltern etwa getrennt und das Kind lebt überwiegend oder vollständig bei einem Elternteil, besitzt der andere Elternteil trotzdem die Elterneigenschaft. Rechtlich ist der Elternstatus weiterhin gegeben, solange das Eltern-Kind-Verhältnis nicht durch eine Adoption formal aufgelöst wurde.

Auch Adoptiveltern besitzen die Elterneigenschaft bei Krankenkasse und Pflegeversicherung. Sie sind leiblichen Eltern gleichgestellt, haben also dieselben Rechte wie die biologischen Erzeugerinnen und Erzeuger des Kindes. Für die Pflegeversicherung ist es nicht relevant, wodurch sich die Elternschaft begründet – auch Adoptivväter und -mütter sind schließlich die Mütter und Väter ihres Kindes.

Etwas anders gestaltet sich die Situation bei Pflegeeltern und Stiefeltern. Pflegeeltern übernehmen zeitweise die Verantwortung für ein Kind, welches nicht ihr eigenes ist. Sie können unter bestimmten Umständen im Sinne der Sozialversicherung die Elterneigenschaft haben, allerdings nur, wenn sie das Kind in einer hinreichend engen, auf Dauer angelegten Beziehung betreuen. Zeitlich befristete Unterbringungen sind hingegen nicht ausreichend, damit eine Elterneigenschaft anerkannt wird.

Stiefeltern sind verheiratet oder in einer Beziehung mit einem Elternteil. Im Sinne der Pflegeversicherung gelten sie nicht automatisch als Eltern – es sei denn, sie haben das Kind ihres Partners adoptiert. In diesem Fall haben sie die Elterneigenschaft. Leben sie hingegen mit dem Kind ihres Partners im selben Haushalt, ohne dass das der Fall ist, wird das Kind bei der Berechnung des Pflegeversicherungssatzes nicht berücksichtigt.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Kinderlose Personen zahlen einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung. Die gesonderte Behandlung gibt es seit dem Jahr 2005. Damals ging es den politischen Entscheidungsträgern darum, die gesellschaftliche Bedeutung der Leistung von Eltern stärker zu würdigen. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass Eltern zum Fortbestand der Sozialversicherung in Deutschland beitragen, wenn sie Kinder haben. Diese Kinder werden irgendwann selbst Beiträge in die Zweige der Sozialversicherung einzahlen. So erklärt sich der höhere Beitragssatz von Menschen ohne Kinder.

Derzeit liegt der Zuschlag für kinderlose Personen bei 0,6 Prozentpunkten, gemessen am beitragspflichtigen Einkommen. Dieser Satz wird zusätzlich zum allgemeinen Beitrag an die Pflegeversicherung erhoben, der derzeit bei 3,6 Prozent liegt. Damit zahlen kinderlose Personen 4,2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens an die Pflegeversicherung. Wichtig: Der zusätzliche Beitrag wird erst ab dem 23. Lebensjahr relevant. Viele Menschen beginnen frühestens in diesem Alter mit der Familienplanung.

Zugleich gelten Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen. Wer vor dem 1. Januar 1940 geboren wurde, muss den Beitragszuschlag für Kinderlose beispielsweise nicht bezahlen. Dasselbe gilt für Bürgergeldempfänger sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Wer nachweisen kann, dass er ein Kind erzogen oder adoptiert hat, kann ebenfalls eine Ausnahmeregelung geltend machen, wobei es nicht entscheidend ist, ob das Kind noch zu Hause lebt oder überhaupt am Leben ist.

Der zusätzliche Beitrag für kinderlose Personen ist als gerechter Ausgleich innerhalb des Generationenvertrags gedacht. Durch ihn soll sichergestellt werden, dass alle Menschen zu annähernd gleichen Teilen einen Beitrag an die Gesellschaft und die Stabilität der Sozialversicherungszweige leisten – die einen tun das, indem sie Kinder großziehen, während andere ihre Kinderlosigkeit durch einen höheren Beitragssatz kompensieren.

Nachweis der Elterneigenschaft: Wie bekommt man ihn?

Wer ein Kind hat, muss den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegekasse nicht bezahlen. Das setzt voraus, dass die Pflegeversicherung um den eigenen Status weiß – und dazu ist es in vielen Fällen nötig, einen Nachweis über die Elterneigenschaft zu erbringen. Zwar erhält die Krankenkasse bei der Geburt eines leiblichen Kindes häufig automatisch eine Info darüber – etwa weil das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist. In solchen Fällen ist ein zusätzlicher Nachweis nicht nötig, da die Elterneigenschaft der Kranken- und Pflegeversicherung bekannt ist.

In anderen Fällen ist es jedoch erforderlich, einen gesonderten Nachweis der Elterneigenschaft einzureichen – zum Beispiel, wenn das eigene Kind bei einer anderen Krankenkasse versichert ist. Auch im Fall von erwachsenen Kindern, die nicht mehr im eigenen Haushalt leben, weiß die Pflegeversicherung oft nichts von der Erziehung. Versicherte können dann fälschlicherweise als kinderlos gelten und müssen den Zuschlag zahlen, wenn sie ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen.

Es ist auf verschiedenen Wegen möglich, einen Nachweis über die Elterneigenschaft zu erbringen. Benötigt wird in der Regel eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes. Aus ihr geht die Elterneigenschaft von Mutter und Vater klar hervor. Bei Adoptivkindern ist die Adoptionsurkunde oder ein gerichtlicher Beschluss relevant. Pflegeeltern können auf eine Bescheinigung vom Jugendamt zurückgreifen, die die Art und Dauer der Pflege dokumentiert.

Wichtig zu wissen: Jeder Elternteil muss seine Elterneigenschaft selbst nachweisen. Es reicht also nicht, wenn nur die Mutter oder nur der Vater die entsprechenden Dokumente bei der Pflegeversicherung einreicht – beide müssen das erledigen. Das geht in vielen Fällen online, alternativ können die Unterlagen auch per Post verschickt oder persönlich vor Ort eingereicht werden. Die Pflegeversicherung prüft den Nachweis der Elterneigenschaft anschließend – wenn alles ordnungsgemäß ist, wird kein Zuschlag (mehr) erhoben.

Besonderheiten bei mehreren Kindern oder Trennung

Damit die Elterneigenschaft von Müttern und Vätern von der Pflegeversicherung anerkannt wird, muss jemand mindestens ein Kind haben. Ab dem ersten Kind entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Nach einer Gesetzesänderung, die zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, spielt die Zahl der Kinder erstmals eine Rolle für die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags. Für jedes zusätzliche Kind unter 25 Jahren verringert sich der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte bis zu maximal einem Prozentpunkt (bei fünf und mehr Kindern).

Es spielt dabei für die grundsätzliche Anerkennung der Elterneigenschaft keine Rolle, wie alt die Kinder sind und ob sie im selben Haushalt wie der betreffende Elternteil leben. Auch eigenständige, erwachsene Kinder sind im Sinne der Pflegeversicherung Kinder, die berücksichtigt werden, wenn es um den Beitragszuschlag für Kinderlose geht.

Eine Trennung oder Scheidung der Eltern hat ebenfalls keine Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Müttern und Vätern als Eltern. Die Elterneigenschaft besteht weiterhin, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorgerecht hat oder bei wem das Kind wohnt. Nicht das tägliche Zusammenleben ist entscheidend, sondern der Fakt, dass jemand Vater oder Mutter eines Kindes ist. Damit wäre es auch kein Problem für die Pflegeversicherung, wenn kein Kontakt mehr zwischen Kind und Mutter oder Vater bestünde.

Selbst der Tod eines Kindes ändert nichts an der Elterneigenschaft. Wer ein leibliches Kind geboren, ein Kind adoptiert oder als relevante Bezugsperson großgezogen hat, bleibt im Sinne der Pflegeversicherung Elternteil, auch wenn ein Kind verstorben ist. Die schon erbrachte Erziehungsleistung wird damit weiterhin anerkannt.

Somit ist die Elterneigenschaft ein lebenslanges Merkmal, das durch veränderte Umstände – wie eine Trennung vom Partner oder dem Auszug des Kindes – nicht berührt wird. Entscheidend ist, dass jemand für ein Kind verantwortlich war und es erzogen hat.

Aktuelle Entwicklungen bei der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung

In den vergangenen Jahren hat es einige wichtige Änderungen bei der Elterneigenschaft gegeben. Noch vor wenigen Jahren kam es ausschließlich darauf an, überhaupt ein Kind zu haben, damit die Elterneigenschaft anerkannt wird – die Zahl der Kinder war egal, um vom Beitragszuschlag für Kinderlose befreit zu werden. Damit war der Beitragssatz für Eltern gleich, egal, ob sie ein Kind hatten oder vier Kinder.

Zum 1. Juli 2023 hat sich das geändert, da eine neue Regelung gilt. Sie ergibt sich aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Seitdem werden Eltern mit mehreren Kindern zusätzlich entlastet, und zwar ab dem zweiten Kind für jeweils 0,25 Prozentpunkte zusätzlich. Die Entlastung ist allerdings auf maximal einen Prozentpunkt gedeckelt (ab fünf oder mehr Kindern). Somit zahlen Eltern mit mehr Kindern weniger in die Pflegeversicherung ein als Eltern mit nur einem Kind, wobei allerdings nur Kinder unter 25 Jahren relevant sind.

Die veränderte Gesetzeslage hängt mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zusammen. Es hatte entschieden, dass die Zahl der Kinder bei der Höhe des Beitrags in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss. Wie gehabt müssen Eltern bei Bedarf selbst nachweisen, dass sie die Elterneigenschaft besitzen.

Nachweis der Elterneigenschaft: Bedeutung für den Arbeitgeber

Mitarbeiter, die (mindestens) ein Kind haben, erfüllen die Elterneigenschaft. Das ist auch für Arbeitgeber wissenswert: Für die Lohnabrechnung und die korrekte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen müssen HR-Mitarbeiter wissen, ob ein Beschäftigter Mutter oder Vater eines Kindes ist.

Somit kann es für Arbeitnehmer nötig sein, einen Nachweis ihrer Elternschaft beim Arbeitgeber einzureichen, etwa in Form der Geburtsurkunde des Kindes. Ohne einen solchen Nachweis kann es sein, dass Mitarbeiter automatisch als kinderlos eingestuft werden, was einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zur Folge hat.

Häufig wird die Elterneigenschaft in Personalfragebögen abgefragt, um Beiträge korrekt berechnen zu können. Entsprechende Einträge in der Personalakte helfen HR-Mitarbeitern dabei, gesetzliche Vorschriften einzuhalten und die spezifische familiäre Situation der Beschäftigten regelkonform zu berücksichtigen.

Damit ist es wichtig, dass Mütter und Väter ihre Elterneigenschaft nicht nur gegenüber der Pflegeversicherung, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, damit ihnen keine Nachteile entstehen.

Fazit: Elterneigenschaft – niedrigere Pflegeversicherungsbeiträge für Eltern

  • Die Elterneigenschaft ist ein rechtlicher Status von Müttern und Vätern von einem oder mehreren Kindern, der insbesondere für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge relevant ist.
  • Wer einen Nachweis über seine Elterneigenschaft erbringen kann, muss den Beitragszuschlag für Kinderlose nicht zahlen, wodurch die Beiträge zur Pflegeversicherung insgesamt niedriger sind.
  • Seit einer Gesetzesänderung werden Menschen mit mehreren Kindern zusätzlich entlastet, sofern die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind.
  • Für Arbeitnehmer ist es wichtig, ihre Elterneigenschaft gegenüber der Pflegeversicherung und gegebenenfalls dem Arbeitgeber nachzuweisen, damit Beiträge korrekt berechnet werden können.
  • Es ist sinnvoll, den eigenen Status frühzeitig zu klären. Bei Fragen oder Unsicherheiten empfiehlt es sich, Kontakt mit der Pflegekasse aufzunehmen, um alles weitere persönlich zu klären.

Bildnachweis: Halfpoint / Shutterstock.com

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