Beitragsbemessungsgrenze – wofür ist sie wichtig?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine Rechengröße, die für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen wichtig ist. Ihre Höhe wird jedes Jahr neu festgelegt. Welche Bedeutung hat die Beitragsbemessungsgrenze und wie hoch ist sie im Jahr 2025? Hier erfahren Sie, was rund um die Beitragsbemessungsgrenze wissenswert ist.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Sozialversicherung sichert Menschen gegen bestimmte Situationen ab. Zu ihren Zweigen gehören die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung. Während der Arbeitgeber die Beiträge für die Unfallversicherung alleine übernimmt, zahlen Versicherte die übrigen Sozialversicherungsbeiträge anteilig.
Wie viel sie dafür aufwenden müssen, hängt im deutschen Solidarsystem von der Höhe ihrer Einnahmen ab. Jeder Versicherte zahlt einen prozentualen Anteil seines Einkommens an die Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Höhe der Beiträge ist damit eine Frage der individuellen Leistungsfähigkeit, bemessen am Einkommen, und wird nicht durch das individuelle Risiko bestimmt. Wer höhere Einnahmen hat, zahlt somit auch höhere Beiträge.
Die Beitragsbemessungsgrenze, kurz BBG, ist eine rechnerische Größe, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge relevant ist. Ihre gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 228 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Krankenversicherung, § 54 Abs. 2 SGB XI für die Pflegeversicherung, § 159 SGB VI für die Rentenversicherung und § 341 Abs. 3 und 4 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.
Was die Beitragsbemessungsgrenze für Versicherte bedeutet
Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Deckel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Einkünfte von gesetzlich versicherten Personen werden nur bis zu dieser Grenze für die Höhe ihrer Beiträge berücksichtigt. Einnahmen, welche die BBG übersteigen, werden zur Berechnung nicht herangezogen. Bei hohen Einnahmen wird also maximal die Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage genutzt. Für die übrigen Einkünfte fallen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge an. Das führt dazu, dass Gutverdiener, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, relativ gesehen weniger Beiträge zahlen als etwa ein Minijobber.
Diese Deckelung hängt mit der historischen Entwicklung der Sozialversicherung zusammen. Ursprünglich hingen die möglichen Auszahlungen an Versicherte von der Höhe ihrer Einzahlungen ab. Man ging davon aus, dass man bei Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ausreichend abgesichert war und somit keine höheren Beiträge für einen Extra-Versicherungsschutz nötig waren.
Wichtig zu wissen: Es gibt nicht einen einzigen, für alle gleichermaßen geltenden Wert bei der Beitragsbemessungsgrenze, sondern mehrere. Grundsätzlich gibt es verschiedene Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2025?
Die Bemessungsgrenzen für die Sozialversicherung werden jedes Jahr von der Regierung angepasst. Das geschieht in Form der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wird. Wie die Anpassung ausfällt, hängt davon ab, wie sich die Bruttolöhne im vergangenen Jahr im Vergleich zum davorliegenden Jahr entwickelt haben. Der Bundesrat hat im November 2024 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2025 zugestimmt.
BBG KV 2025: So hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkassen ist im Jahr 2025 erneut gestiegen:
- BBG KV: 5.512,50 Euro pro Monat (66.150 Euro pro Jahr)
Die GKV-Beitragsbemessungsgrenze gilt bundesweit einheitlich, es wird also nicht danach differenziert, wo jemand wohnt. Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung ist mit der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung identisch.
BBG RV 2025: So hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
Bei der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gab es früher unterschiedliche Rechengrößen für Versicherte in Ost- und Westdeutschland. Seit der Wiedervereinigung im Jahr 1990 gab es eine gesonderte Rechengröße für das Beitrittsgebiet Ost. Seit Januar 2025 unterscheiden sich die Beitragsbemessungsgrenzen nicht mehr.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ist im Vergleich zu 2024 gestiegen:
- BBG RV: 8.050 Euro pro Monat (96.600 Euro pro Jahr)
Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung entspricht der BBG der Rentenversicherung.
Hinzu kommt die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung:
- 9.900 Euro pro Monat (118.800 Euro pro Jahr)
Versicherungspflichtgrenze: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und was sie bedeutet
Eine weitere wichtige Rechengröße ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG oder JAE-Grenze. Sie wird auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet und ebenfalls turnusmäßig angepasst. Im Jahr 2025 steigt sie von 69.300 Euro auf 73.800 Euro im Jahr. Wenn das Einkommen eines gesetzlich Versicherten diesen Wert übersteigt, besteht keine Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr. Betroffene können sich dann aussuchen, ob sie freiwillig gesetzlich versichert sein möchten, was zunächst automatisch passiert, oder sich privat versichern möchten.
Es gibt Ausnahmeregelungen für Versicherte, die am 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und privat versichert waren: Hier liegt die Versicherungspflichtgrenze derzeit bei 66.150 Euro.
Bezugsgröße: So ist der Wert 2025
Und noch ein Wert wird regelmäßig angepasst: die Höhe der sogenannten Bezugsgröße. Aus der Bezugsgröße werden andere Werte abgeleitet, die für verschiedene Zweige der Sozialversicherung wichtig sind. Die Bezugsgröße ist zum Beispiel relevant für Selbstständige, die nebenher einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, oder für den Anspruch auf eine Familienversicherung in der Krankenversicherung.
Die Höhe der Bezugsgröße bemisst sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Rentenversicherten in den alten Bundesländern aus dem vorvergangenen Jahr. Für die Bezugsgröße 2025 ist damit der Durchschnittsverdienst aus dem Jahr 2023 entscheidend.
Auch bei der Bezugsgröße gab es bisher unterschiedliche Werte – je nachdem, wo jemand lebte und um welchen Zweig der Sozialversicherung es ging. 2025 gilt ein einheitlicher Wert für alle Sozialversicherungszweige in ganz Deutschland:
- 3.745 Euro pro Monat (44.940 Euro pro Jahr)
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