Ausbildung verkürzen: Azubi auf der Überholspur

„Soll ich meine Ausbildung verkürzen?“ Diese Frage stellen sich Azubis, die relevante Vorkenntnisse mitbringen und deren Leistungen während der Ausbildung besonders gut sind. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Möglichkeiten es zur Verkürzung der Ausbildung gibt und in welchen Fällen Azubis auch finanziell von einer Ausbildungsverkürzung profitieren können, verraten wir hier.

Eine Frau hält einen Brief und freut sich, sie kann ihre Ausbildung verkürzen

Ausbildung verkürzen: Wie geht das?

Ein (angehender) Azubi hat mehrere Möglichkeiten, seine Ausbildung zu verkürzen. Manche führen dazu, dass der künftige Auszubildende sofort in ein höheres Ausbildungsjahr rutscht, was sich positiv auf die Ausbildungsvergütung auswirkt. Andere Möglichkeiten, die Ausbildung zu verkürzen, bieten diesen Vorteil nicht: In diesen Fällen startet der Azubi ganz normal im ersten Lehrjahr, darf die Abschlussprüfung aber ein wenig vorziehen. In beiden Fällen verringert sich also die Ausbildungsdauer, die Bezahlung ist jedoch unterschiedlich.

Bei der Ausbildungsverkürzung gibt es allerdings noch andere Dinge zu beachten. Daher sollten sich Azubis und Schüler, die sich für eine bestimmte Ausbildung interessieren, rechtzeitig informieren. So lassen sich frühzeitig die notwendigen Schritte einleiten. Das wiederum führt dazu, dass die Ausbildung schneller beendet werden kann und man eher ein volles Gehalt verdient. Je eher du dir die verschiedenen Möglichkeiten einer Ausbildungsverkürzung durch den Kopf gehen lässt, desto besser.

Ausbildung verkürzen: Diese Möglichkeiten gibt es

Ob und wie man eine verkürzte Ausbildung absolvieren kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir haben die Optionen zusammengefasst:

Möglichkeit der AusbildungsverkürzungVoraussetzungen
Anrechnung beruflicher Vorbildung (§ 7 BBiG)Ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder eine vorher absolvierte Ausbildung können eine verkürzte Ausbildung rechtfertigen. Wie und in welchem Umfang die Verkürzung möglich ist, hängt davon ab, wo der Azubi die vorherige Ausbildung absolviert hat. Die Vorschriften variieren von Bundesland zu Bundesland. Wer sich seine berufliche Vorbildung anrechnen lassen kann, startet direkt in einem höheren Ausbildungsjahr, also auch mit höherer Bezahlung. Eine solche Ausbildungsverkürzung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das kann entweder die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK) sein.
Verkürzung der Ausbildung wegen Schulabschluss (§ 8 BBiG)Eine bestimmte schulische Vorbildung kann ein Grund dafür sein, die Ausbildung zu verkürzen. Hat der angehende Auszubildende einen höheren Schulabschluss als den Hauptschulabschluss, sind folgende Ausbildungsverkürzungen denkbar: Realschulabschluss: 6 Monate Fachhochschulreife: 12 Monate Abitur: 12 Monate Auch hier muss der Antrag dafür, die Ausbildung zu verkürzen, bei der IHK oder Handwerkskammer gestellt werden. Auch Azubis, die erst spät von dieser Möglichkeit erfahren, können sie in der Regel ohne Nachteile in Anspruch nehmen. Es reicht meist aus, den Antrag auf Ausbildungsverkürzung ein Jahr vor Ende der Ausbildung zu stellen. Wichtig: Azubis, die die Ausbildung wegen schulischer Vorbildung verkürzen, bekommen nicht mehr Geld. Sie starten regulär im ersten Lehrjahr, können jedoch die Abschlussprüfung vorziehen.
Verkürzung wegen beruflicher Vorbildung (§ 8 BBiG)Einschlägige Vorerfahrung im zu erlernenden Beruf oder eine einschlägige relevante Berufserfahrung rechtfertigen laut Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung ebenfalls eine verkürzte Ausbildung. Darüber hinaus bleiben die Vorgaben aber unspezifisch. Die genauen Bedingungen sind nicht definiert. Interessierte Azubis soll sich daher direkt an die zuständige Stelle wenden und nachfragen. Wird eine entsprechende Verkürzung genehmigt, darf zwar die Ausbildung verkürzt werden, eine höhere Vergütung gibt es jedoch nicht. Azubis starten bei dieser Variante im ersten Ausbildungsjahr und der regulären Vergütung, nur die Abschlussprüfung wird vorgezogen.
Verkürzung wegen Wechsel des Ausbildungsplatzes (§ 8 BBiG)Azubis, die von einer Ausbildung in eine andere, inhaltlich stark verwandte Ausbildung wechseln, können unter Umständen ebenfalls die Ausbildung verkürzen. Nach der Grundausbildung in einem ähnlichen Beruf kann etwa bis zu einem Jahr auf die neue Ausbildung angerechnet werden. Ob und wie das möglich ist, hängt allerdings immer auch vom neuen Ausbildungsbetrieb ab. Deshalb sollten Azubis frühzeitig nachfragen, ob und wie sie die Ausbildung verkürzen können. Bei dieser Variante starten die Azubis direkt ins nächste Lehrjahr und das macht sich bei der Ausbildungsvergütung bemerkbar.
Verkürzung wegen guter Leistungen (§ 45 BBiG)Azubis, die während ihrer Ausbildung besonders gute Leistungen bringen, können in einigen Fällen die Abschlussprüfung vorziehen. Der entsprechende Antrag dazu muss bei der IHK oder der Handwerkskammer gestellt werden. Damit genügend Zeit bleibt, um die Antwort abzuwarten und sich noch gründlich auf die Prüfung vorbereiten zu können, sollte der Antrag am besten zur Mitte der Ausbildung eingereicht werden. Leistungen, die zu einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung qualifizieren, sind meist folgende:

Die Noten des letzten Zeugnisses zeigen in den prüfungsrelevanten Fächern einen Durchschnitt, der besser als 2,49 ist. Die Leistungen, die der Azubi im Ausbildungsbetrieb bringt, werden als überdurchschnittlich oder mindestens mit der Note 2,49 bewertet.
Anrechnung einer Einstiegsqualifizierung (EQJ)Auch eine vorher absolvierte Einstiegsqualifizierung kann ein Grund dafür sein, dass der Azubi die Ausbildung verkürzen darf. Azubis können sich hier direkt bei der Stelle informieren, wo sie die Einstiegsqualifizierung absolviert haben.

Mehrere Gründe kombinieren

Azubis können übrigens auch mehrere Gründe kombinieren, die es rechtfertigen, die Ausbildung zu verkürzen. Trotzdem sollten dabei folgende Mindestausbildungszeiten nicht unterschritten werden:

  • Vorgesehene Ausbildungszeit von dreieinhalb Jahren: mindestens 24 Monate bei Ausbildungsverkürzung
  • Vorgesehen Ausbildungszeit von drei Jahren: mindestens 18 Monate bei Ausbildungsverkürzung
  • Vorgesehen Ausbildungszeit von zwei Jahren: mindestens 12 Monate bei Ausbildungsverkürzung

Ausbildungsverkürzung beantragen: So geht es

Wer seine Ausbildung verkürzen möchte, sollte das zunächst mit seinem Ausbilder und dem Ausbildungsbetrieb besprechen. In den allermeisten Fällen müssen diese zustimmen, bevor die Ausbildung schneller als vorgesehen beendet werden kann. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen sich außerdem die Erziehungsberechtigten mit der Ausbildungsverkürzung einverstanden erklären.

Anschließend muss bei der zuständigen Stelle ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Stelle, die für die jeweilige Ausbildung zuständig ist, ist in Paragraf 71 des Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Folgende Institutionen können das sein:

  • Handwerkskammern (HWK) für Berufe, die der Handwerksordnung unterliegen
  • Industrie- und Handelskammern (IHK) für kaufmännische oder gewerbliche Berufe
  • Landwirtschaftskammern für alle Berufe, die aus dem landwirtschaftlichen Umfeld stammen
  • Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern
  • Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Notarkammern und Notarkassen
  • Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern
  • Apothekerkammern

Azubis, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst machen, sollten bei der jeweiligen Behörde nachfragen, welche Kammer für sie zuständig ist. Denn ob die IHK oder die HWK verantwortlich ist, hängt von der Behörde ab.

Interessierte Azubis sollten außerdem immer im Hinterkopf behalten, dass es keinen rechtlichen Anspruch darauf gibt, die Ausbildung zu verkürzen.

Bei der Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf Ausbildungsverkürzung stattgegeben werden soll, orientieren sich die zuständigen Stellen häufig an der „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 10. Juni 2021 zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG)/§ 27c Handwerksordnung (HwO)), zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer (§ 7 Absatz 2 BBiG/§ 27a Absatz 2 HwO) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs atz 1 BBiG/§ 37 Absatz 1 (HwO)1“.

Lasse dich nicht von dem sperrigen Titel abschrecken: Solltest du deine Ausbildung verkürzen wollen, lohnt sich ein Blick in dieses Dokument. So kannst du schon im Vorfeld besser einschätzen, worauf es ankommt, wenn man die Ausbildung verkürzen möchte.

Bildnachweis: fizkes / Shutterstock.com

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