Probezeit: Dauer, Fristen & Tipps
Wer einen neuen Job antritt, steht auf dem Prüfstand – und genauso tut es umgekehrt der neue Arbeitgeber. Aus diesem Grund gibt es bei den meisten Jobs eine Probezeit, die von einigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten andauern kann. In dieser Zeit ist der Kündigungsschutz verringert, die Kündigungsfrist für beide Seiten verkürzt. Was es bei der Probezeit in Hinblick auf Dauer und Fristen zu beachten gibt, erklärt dieser Ratgeber – inklusive wertvoller Tipps, damit die Probezeit erfolgreich endet.
Was ist die Probezeit?
Fast bei jeder beruflichen Zusammenarbeit gibt es eine Phase zu Anfang des Arbeitsverhältnisses, in der der neue Arbeitnehmer auf Probe tätig ist. Eine entsprechende Klausel hierzu muss sich im Arbeitsvertrag finden, damit die Probezeit rechtlich Bestand hat. Auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gibt es in der Regel eine Probezeit.
Der Sinn der Probezeit besteht darin, dass beide Seiten überprüfen können, ob sie das Beschäftigungsverhältnis fortsetzen möchten. Werden Erwartungen erfüllt, scheint die weitere Zusammenarbeit aussichtsreich? Innerhalb der Probezeit ist es sowohl für den Mitarbeiter als auch den Arbeitgeber leichter, sich vom anderen zu trennen, falls es doch nicht passt. Es gelten kürzere Kündigungsfristen.
Wie lange dauert die Probezeit?
Wie lange die Probezeit dauert, ist grundlegend gesetzlich geregelt. Darüber hinaus gelten individuelle Vereinbarungen. Auch die Bestimmungen von Tarifverträgen können sich auswirken.
Eine Pflicht zur Probezeit gibt es nicht. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie bei den meisten Jobs zu Beginn gilt. Bei Berufsausbildungen verhält es sich anders; hier ist die Probezeit gesetzlich vorgeschrieben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in Paragraph 622 eine maximale Dauer von sechs Monaten für die Probezeit vor. Zwar ist es darüber hinaus möglich, individuell eine längere Frist der Arbeit auf Probe zu vereinbaren. Die verkürzten Kündigungsfristen gelten jedoch höchstens ein halbes Jahr lang, danach greifen die regulären Fristen.
Dauer der Probezeit je nach Tätigkeit
Eine allgemeine Regelung zur Dauer der Probezeit gibt es nicht. Zwar ist in vielen Berufen und Unternehmen im Normalfall eine Probezeit von sechs Monaten üblich. Es geht jedoch auch deutlich kürzer oder länger. Letzteres stellt jedoch die Ausnahme dar.
Die Dauer der Probezeit hängt in vielen Fällen auch mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammen. Stellen, die vergleichsweise einfach auszufüllen sind, haben oft eine kürzere Probezeit. Umgekehrt kann es bei besonders anspruchsvollen Positionen vorkommen, dass die Kündigungsfrist sogar über die üblichen sechs Monate hinausgeht.
Die Probezeit in einer Berufsausbildung
In einer Berufsausbildung ist die Probezeit verpflichtend. Das ist in § 20 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt. Diese muss mindestens vier Wochen betragen, darf jedoch nicht länger als vier Monate sein.
Probezeit: Verlängerung möglich
Nicht in jedem Fall endet die Probezeit zum eigentlich festgelegten Zeitpunkt. In bestimmten Fällen kann sie auch verlängert werden. Dazu müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam im Laufe der Probezeit darauf verständigen. Eine einseitige Verlängerung ist nicht möglich.
Eine Verlängerung der Probezeit kann eine Option sein, wenn der Arbeitgeber sich kurz vor Ablauf der Probezeit noch nicht sicher ist, ob der eingestellte Mitarbeiter wirklich der Richtige für den Job ist. Arbeitnehmer, die weiterhin für den neuen Arbeitgeber tätig sein möchten, haben insofern meist auch ein Interesse daran, sich auf eine Verlängerung der Probezeit einzulassen.
Zur Verlängerung der Probezeit ist ein Aufhebungsvertrag nötig. Darin wird das Ende der Probezeit neu festgelegt. Gleichzeitig sollte eine Zusage zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers enthalten sein – vorausgesetzt, dieser bewährt sich aus Sicht des Arbeitgebers im Laufe der Probezeit.
Gleichzeitig können Arbeitgeber die Probezeit nicht endlos verlängern. Um Missbrauch zu verhindern und damit der Kündigungsschutz nicht unterlaufen wird, muss eine Verlängerung der Probezeit immer maßvoll ausfallen.
Verlängerung der Probezeit durch Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
In manchen Fällen führt auch eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit dazu, dass sich diese verlängert. Es kommt jedoch auf den Grund an, wegen dem das Arbeitsverhältnis kurzzeitig unterbrochen wird. Auch der Zweck der Probezeit spielt eine Rolle.
Erkrankt der Arbeitnehmer lediglich für kurze Zeit, beeinflusst dies die Dauer der Probezeit in der Regel nicht. Ausnahmen können jedoch bestehen, wenn der Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt ausfällt.
Kündigungsfrist in der Probezeit
In der Probezeit gelten andere Kündigungsfristen. Diese sind zum Teil sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer deutlich verkürzt. Laut § 622 BGB beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen. Wird der Arbeitsvertrag während der Probezeit gekündigt, müssen hierfür keine Gründe genannt werden.
Üblicherweise gilt in der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats. Auch am letzten Tag der Probezeit ist eine Kündigung mit der verkürzten Frist der Probezeit möglich; die Kündigungsfrist beginnt am Tag der Kündigung. In solchen Fällen besteht das Arbeitsverhältnis über die Dauer der Probezeit hinaus fort, bis die Kündigungsfrist nach zwei Wochen abgelaufen ist.
Wenn die Probezeit jedoch länger als sechs Monate dauert, gilt vom siebten Monat an die reguläre gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zur Mitte des Monats.
Fristlose Kündigung in der Probezeit
Auch in der Probezeit kann es zu einer fristlosen Kündigung kommen. Eine vorherige Abmahnung, wie sie nach Ablauf der Probezeit häufig erforderlich ist, ist zuvor nicht immer nötig. Fristlose Kündigungen sind sowohl von Seiten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers dann eine Option, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als nicht zumutbar gilt.
Gründe für eine fristlose Kündigung in der Probezeit können etwa schwere Pflichtverletzungen, etwa ein unerlaubtes Fortbleiben von der Arbeit über einen längeren Zeitraum oder Arbeitsverweigerung, sein. Auch aggressives oder sexuell belästigendes Verhalten sind mögliche Gründe für eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ebenso ein Verlust des gegenseitigen Vertrauens.
Tipps für die Probezeit
Wer seinen Job behalten möchte, ist meist froh, wenn die Probezeit überstanden ist. Nun gelten nicht nur längere Kündigungsfristen, auch kann aus dem Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden, dass der Vorgesetzte mit dem neuen Mitarbeiter zufrieden ist.
Um die Probezeit möglichst erfolgreich zu bestehen, können Arbeitnehmer einiges tun. Es ist ratsam, sich in dieser Zeit ganz besonders tadellos zu verhalten – sowohl im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten als auch bei den eigentlichen inhaltlichen Tätigkeiten.
Engagement zeigen
Wer sich während der Probezeit in seine Aufgaben hineinhängt, zeigt damit, dass er engagiert bei der Sache ist. Der Arbeitnehmer hat so die Chance, zu beweisen, dass er zu Recht eingestellt worden ist. Besonders wichtig ist in dieser Zeit eine sorgfältige, verantwortungsbewusste Arbeitsweise.
In der Probezeit gibt der Arbeitnehmer einen Vorgeschmack darauf, was künftig von ihm erwartet werden kann – und wo möglicherweise seine Grenzen liegen. Als Arbeitnehmer ist es wichtig, sich als verlässlichen, motivierten Mitarbeiter darzustellen, der für den Arbeitgeber wertvoll ist.
Zurückhaltung üben
Wer in eine neue Situation hineingerät – und dabei handelt es sich bei einer neuen Stelle –, der tut gut daran, sich erst einmal in Zurückhaltung zu üben. Betriebliche Abläufe und persönliche Beziehungsgeflechte werden besser zunächst still verfolgt und analysiert. Die Probezeit ist nicht der richtige Zeitpunkt, um gemeinsam mit den neuen Kollegen über den Chef zu lästern oder allzu persönliche Dinge auszuplaudern. Wie nervig der letzte Chef war, behält der neue Mitarbeiter lieber für sich – zumindest, bis er sein neues Umfeld besser einschätzen kann.
Sich an die Betriebsabläufe anpassen
Im neuen Job ist alles erstmal: neu. Gepflogenheiten, die im alten Büro galten, gelten nun häufig nicht mehr. Auch Abläufe sind oft gänzlich anders. Für den neuen Mitarbeiter ist es mitunter schwierig, sich an die neuen Umstände anzupassen und von alten Verhaltens- und Vorgehensweisen zu lösen. Wer sich diesbezüglich jedoch Mühe gibt, fällt meist positiv auf. Umgekehrt gilt: Wer auf eine Extrawurst besteht, macht sich damit bei Vorgesetzten und Kollegen nicht beliebt.
Urlaub in der Probezeit
Ein heikles Thema zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist Urlaub während der Probezeit. Oft sind entsprechende Sperren während des jeweiligen Zeitraums im Arbeitsvertrag festgelegt. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.
Laut § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) haben Arbeitnehmer erst nach einer Mitarbeit von sechs Monaten im Betrieb einen Anspruch auf ihren vollen Jahresurlaub. Nichtsdestotrotz steht ihnen Teilurlaub zu. Für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter für den Arbeitgeber tätig ist, steht ihm in bestimmten Fällen ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Dies gilt dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu Beginn eines Jahres aufgenommen wird. Ein Anspruch auf Teilurlaub besteht auch dann, wenn der Arbeitsvertrag innerhalb der ersten sechs Monate seiner Gültigkeit gekündigt wird. Üblicherweise muss der Arbeitnehmer jedoch erst kündigen, bevor er den entsprechenden Anspruch geltend machen kann.
Wer einen neuen Job antritt, seinen Urlaub aber bereits gebucht hat, kommt oft mit einem offenen Gespräch mit dem neuen Chef weiter. Individuell lassen sich solche Situationen häufig vergleichsweise unproblematisch regeln. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, spricht die geplante Reise schon im Vorstellungsgespräch an.