Ein-Euro-Job: Das steckt dahinter
Wer schon lange arbeitslos ist, kann vom Arbeitsamt zur Ausübung eines Ein-Euro-Jobs verpflichtet werden. Betroffene haben oft viele Fragen: Wo können sie eingesetzt werden? Wie lang ist die tägliche Arbeitszeit? Kann man einen 1-Euro-Job auch ablehnen – und welche Sanktionen drohen? In diesem Ratgeber finden Sie die Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen rund um Ein-Euro-Jobs.
Was ist ein 1-Euro-Job und welchen Zweck hat er?
Ein-Euro-Jobs sind Tätigkeiten, die die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in das Arbeitsleben erleichtern sollen. Das Arbeitsamt kann Empfänger von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II, „Hartz IV“) dazu auffordern, eine solche Tätigkeit auszuüben. Menschen, die schon lange keinen Job mehr hatten, sollen mit solchen Brückenjobs langsam wieder an den regulären Arbeitsmarkt herangeführt werden. Ein-Euro-Jobs werden auch als Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung bezeichnet. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitsverhältnisse im eigentlichen Sinne, für die Tätigkeiten müssen entsprechend auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch ein Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich.
In welchen Bereichen werden Ein-Euro-Jobs angeboten?
1-€-Jobs werden nicht in jedem Tätigkeitsbereich angeboten. Nicht jedes Unternehmen darf Ein-Euro-Jobber nutzen, denn die Tätigkeiten müssen dem öffentlichen Interesse dienen. In der Regel sind es kommunale und gemeinnützige Träger, die die vorübergehende Unterstützung durch 1-Euro-Jobber bei der Arbeitsagentur anfordern. Zu den möglichen Arbeitgebern zählen damit etwa soziale Einrichtungen, Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Vereine. Die Betroffenen können unter anderem in den Bereichen Erziehung, Landschafts- und Denkmalschutz, Jugendhilfe, Altenhilfe oder im öffentlichen Gesundheitswesen tätig sein. Das Arbeitsamt muss die Maßnahme auf Antrag des jeweiligen Trägers bewilligen. Ohne diese Bewilligung können keine Arbeitslosen dazu herangezogen werden.
Welche Tätigkeiten sind typisch für 1-Euro-Jobs?
Die Tätigkeiten, die im Rahmen eines 1-Euro-Jobs verrichtet werden, müssen im öffentlichen Interesse sein. Zugleich darf dadurch kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz gefährdet werden, die Tätigkeit muss also nachweislich zusätzlich sein. In der Regel üben 1-Euro-Jobber gemeinnützige Tätigkeiten aus. Typisch sind Tätigkeiten in öffentlichen Parks und Grünanlagen, in der Stadtreinigung, in der Altenhilfe oder der Jugendhilfe. 1-Euro-Jobber begleiten etwa Menschen mit Behinderung zum Arzt, helfen älteren Menschen beim Einkauf oder leisten Fahrdienste. Auch zur Überwachung bestimmter Bereiche werden sie häufig eingesetzt.
Wie werden 1-Euro-Jobs bezahlt?
Lohn oder Gehalt im eigentlichen Sinn gibt es bei Ein-Euro-Jobs nicht, denn es handelt sich nicht um eine reguläre Arbeitstätigkeit. Wer eine solche Maßnahme ausführt, erhält jedoch eine Entschädigung für Mehraufwendungen. Die Höhe der Entschädigung ist nicht von vornherein auf einen Euro pro Stunde festgelegt. Sie muss vielmehr angemessen sein und kann etwa auch zwei Euro pro Stunde betragen. Bezahlt wird der entsprechende Betrag nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Damit erhalten Ein-Euro-Jobber keine Kompensation für Zeiten, an denen sie krank waren, Urlaub hatten oder wo ein Feiertag die Arbeitstätigkeit verhindert hat.
Wie hoch der Mehrbedarf der Betroffenen ist – und damit, welche Entschädigung angemessen ist – hängt unter anderem davon ab, welche Fahrtkosten anfallen, ob Arbeitskleidung angeschafft werden muss und ob Mehrkosten für die Wäsche entstehen. Auch zusätzlich entstehende Kosten für die Ernährung können sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auf die Höhe der Entschädigung in einem Ein-Euro-Job auswirken (Az. B 14 AS 66/07 R). Ein Ein-Euro-Job darf für Betroffene kein Verlustgeschäft sein.
Eine feste Obergrenze für die Höhe der Entschädigung bei Ein-Euro-Jobs gibt es nicht. Damit ist auch denkbar, dass die Entschädigung in bestimmten Fällen aufgestockt wird. Das kommt etwa bei körperlich sehr anstrengenden Tätigkeiten infrage. Wer sonn- oder feiertags arbeiten muss, kann zudem mit den üblichen Zuschlägen rechnen. In der Regel wird an solchen Tagen das Doppelte der regulären Entschädigung gezahlt.
Arbeitszeit: Wie lange muss man bei einem 1-Euro-Job arbeiten?
Ein-Euro-Jobs sind keine Vollzeit-Tätigkeiten. Zwar sollen sich die Betroffenen an den typischen Ablauf eines regulären Jobs gewöhnen. Ihnen soll aber auch noch genügend Zeit bleiben, um auf Jobsuche zu gehen und Bewerbungen zu schreiben. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2008 ist eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden noch zumutbar (Az. B 4 AS 60/07 R). 30 Stunden stellen demnach zugleich die Obergrenze für einen Ein-Euro-Job dar. Das Minimum liegt bei 15 Stunden pro Woche. Eine Tätigkeit mit geringerem Umfang würde die Arbeitslosigkeit wiederaufleben lassen, die durch die Maßnahme gerade beendet werden soll.
Wie lange dauern solche Maßnahmen normalerweise an?
Arbeitslose, die zu 1-€-Jobs verpflichtet werden, müssen die damit verbundenen Tätigkeiten nicht für unbestimmte Zeit ausüben. Die Beschäftigungsmaßnahmen sind üblicherweise auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Meist dauert eine solche Maßnahme zwischen einem halben Jahr und neun Monaten an, sie kann jedoch auch etwas kürzer oder länger sein. Mitunter können 1-Euro-Jobs auch verlängert werden, wenn dies der Wiedereingliederung des Betroffenen in den regulären Arbeitsmarkt dient.
Gibt es einen Urlaubsanspruch bei einem 1-Euro-Job?
Auch, wenn es sich bei 1-Euro-Jobs nicht um reguläre Arbeitstätigkeiten handelt: Betroffene haben wie Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub. Sie dürfen nicht schlechter gestellt sein als reguläre Arbeitnehmer. Der Urlaub wird anteilig gewährt, da die meisten Ein-Euro-Maßnahmen kein ganzes Jahr dauern. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich für Ein-Euro-Jobber ein Urlaubsanspruch von 24 Tagen, was zwei Urlaubstagen pro Monat entspricht.
Kann man einen 1-Euro-Job ablehnen – und welche Folgen drohen?
Für viele Betroffene ist ein Ein-Euro-Job kaum lohnenswert. Allerdings haben sie nur ein begrenztes Mitspracherecht. Weist ihnen das Jobcenter eine entsprechende Maßnahme im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung zu, müssen sie diese annehmen. Sie abzulehnen, ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Denkbar wäre etwa, dass der Ein-Euro-Job nicht ausgeführt werden kann, weil kleine Kinder betreut oder Angehörige gepflegt werden müssen. Auch gesundheitliche Probleme, körperliche Einschränkungen sowie psychische Erkrankungen können ein Grund sein, einen 1-Euro-Job abzulehnen. Das gilt ebenso für eine laufende oder geplante Nebentätigkeit oder eine Fördermaßnahme des Jobcenters.
Betroffene haben die Möglichkeit, beim Jobcenter zu verlangen, dass alternativ vorrangige Maßnahmen zur Qualifizierung und beruflichen Weiterbildung angeboten werden. Wer einen Zuweisungsbescheid vom Jobcenter erhält, kann dagegen Widerspruch einlegen. Theoretisch ist auch eine Klage beim Sozialgericht denkbar. Wer einen Ein-Euro-Job ohne Erlaubnis des Arbeitsamts abbricht oder gar nicht erst antritt, muss mit Sanktionen in Form von Leistungskürzungen rechnen.
Wird ein 1-Euro-Job auf das Bürgergeld angerechnet?
Die Entschädigung, die im Rahmen eines 1-Euro-Jobs gezahlt wird, wird nicht auf die Höhe des Bürgergelds angerechnet. Betroffene erhalten also ihre üblichen Bezüge plus die Einnahmen aus dem Ein-Euro-Job.
Gibt es eine Verpflichtung zur Annahme eines 1-Euro-Jobs trotz Nebentätigkeit?
Kann man zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung verpflichtet werden, obwohl man bereits eine Nebentätigkeit ausübt? Es kommt darauf an. Grundsätzlich gilt: Eine Nebentätigkeit hat gegenüber einem Ein-Euro-Job Vorrang. Damit kann niemand verpflichtet werden, einen 1-Euro-Job anzunehmen und dafür eine Nebentätigkeit aufzugeben. Falls es jedoch zeitlich möglich wäre, beide Tätigkeiten nebeneinander auszuüben, kann eine Verpflichtung zur Annahme des Ein-Euro-Jobs bestehen. Daneben müsste dem Betroffenen jedoch noch genug Zeit bleiben, sich um eine reguläre Arbeitstätigkeit zu bemühen.
Muss man einen 1-Euro-Job annehmen, wenn man sich in einer Fördermaßnahme befindet?
Auch Fördermaßnahmen des Arbeitsamts sind gegenüber Ein-Euro-Jobs vorrangig. Das bedeutet, dass im Normalfall keine Pflicht zur Annahme eines Ein-Euro-Jobs bestehen kann, wenn jemand sich in einer laufenden Maßnahme befindet. Auch eine noch nicht begonnene Fördermaßnahme des Jobcenters hat Vorrang; es ist nicht denkbar, dass stattdessen der Ein-Euro-Job angenommen werden muss.
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