Bewerbungskosten steuerlich geltend machen
Eine gelungene Bewerbung kostet nicht nur Zeit, sondern in den meisten Fällen auch Geld – zum Beispiel für professionelle Bewerbungsfotos, die Fahrt zum Vorstellungsgespräch oder schlicht für Unterlagen wie Papier und Briefumschlag.
Die gute Nachricht für Bewerber: Die Kosten, die mit einer Bewerbung für einen Job verbunden sind, können zum großen Teil von der Steuer abgesetzt werden. Über die Steuererklärung können sich Betroffene das Geld als sogenannte Werbungskosten zurückholen. Was absetzbar ist und was nicht, wird in diesem Ratgeber im Detail erklärt.
Was sind Werbungskosten?
Die meisten Menschen haben schon einmal von Werbungskosten gehört. Aber was genau ist damit eigentlich gemeint? In steuerlicher Hinsicht handelt es sich dabei um Kosten, Aufwendungen oder weitere Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen. Offiziell nennen sich diese „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ – kurz, es geht um Kosten, die bei der Suche nach einem Job oder zur Erhaltung des Jobs anfallen.
Zu den steuerlich absetzbaren Werbungskosten zählen eine ganze Reihe von möglichen Posten, etwa Kosten für Weiterbildung, Büroausstattung, Fahrten zur Arbeit, Reisekosten bei beruflichen Terminen, Fachbücher und -zeitschriften oder Mitgliedsbeiträge in Berufsverbänden. Auch die Kosten für ein Zweitstudium oder ein Studium nach einer absolvierten Ausbildung können in voller Höhe angegeben werden.
Bewerber können Werbungskosten steuerlich geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob sie zum betreffenden Zeitpunkt keine Arbeit hatten oder noch einem Beschäftigungsverhältnis nachgegangen sind.
Wo werden Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben?
Werbungskosten können bei der Steuererklärung in der Anlage N geltend gemacht werden. Dies ist in den vorgesehenen Feldern beziehungsweise unter „Weitere Werbungskosten“ möglich. Grundsätzlich wird vom Finanzamt ein Pauschbetrag von bis zu 1000 Euro in der Regel akzeptiert. Wer darunter liegt, muss in der Regel keine Einzelnachweise erbringen.
Welche Ausgaben können von der Steuer abgesetzt werden?
Wer Ausgaben hat, die aus der Suche nach einem neuen Job resultieren, kann in vielen Fällen einen hohen Betrag hiervon von der Steuer absetzen.
Dies gilt etwa für Unterlagen jeglicher Art. Beispiele hierfür sind Bewerbungsmappen, Kopien von Originalen oder beglaubigte Kopien, Beglaubigungen von Übersetzungen, Briefumschläge und Portokosten. Auch erforderliche Büromaterialien – etwa Druckerpatronen, Stifte, Büroklammern oder Tacker – sind generell abzugsfähig.
Teure Arbeitsmittel wie ein PC, Drucker oder Telefon können anteilig in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hier kommt es insbesondere darauf an, ob das entsprechende Gerät überwiegend beruflich beziehungsweise für Bewerbungen oder privat genutzt wird. In der Regel können maximal die Hälfte der damit verbundenen Kosten angegeben werden. Je nachdem, wie teuer das Arbeitsmittel war, muss es unter Umständen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die Grenze liegt bei 410 Euro netto. Ist das Arbeitsmittel teurer, können die Anschaffungskosten über drei Jahre abgeschrieben werden.
Wer aktiv für seine Person wirbt, kann auch eine Stellenanzeige in der Zeitung oder auf einem Internet-Portal von der Steuer absetzen. Dies gilt ebenfalls für Bewerbungsfotos.
Kosten für Bewerbungsgespräche zurückholen
Auch, wer an seinen Qualifikationen arbeitet, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben, kann dies steuerlich geltend machen. Das gilt etwa für Sprachkurse, wenn sie für Bewerbungen förderlich sind, für Fach- und Bewerbungsliteratur und weitere relevante Kurse, etwa an Volkshochschulen.
Die Einladung zum Vorstellungsgespräch ist für die meisten Bewerber ein Grund zur Freude. Ist der Job in einer weiter entfernt gelegenen Stadt, sind mit einer solchen Reise jedoch oft höhere Kosten verbunden. Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch können pauschal mit 30 Cent pro Kilometer und sowohl für den Hin- als auch den Rückweg von der Steuer abgesetzt werden. Auch Parktickets und Fahrkarten für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können bei der Steuererklärung angegeben werden.
Dies gilt auch für Fahrten zur Arbeitsagentur, wenn es dabei primär um die Jobsuche geht – ist der Zweck des Besuchs hingegen die Beantragung von Arbeitslosengeld, können Betroffene dieses Geld nicht von der Steuer absetzen. Fahrtkosten zu einer Weiterbildung oder ins Fotostudio können hingegen angegeben werden.
Auch eine Verpflegungspauschale können Bewerber in der Steuererklärung geltend machen. Wer für ein Vorstellungsgespräch oder Probearbeiten mindestens acht Stunden von zuhause fort war, kann 12 Euro angeben. Waren es mehr als 24 Stunden, können 24 Euro geltend gemacht werden.
Kommt es bei der Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch oder einem Probearbeiten zu einem Unfall, können die damit verbundenen Unfallkosten ebenfalls angegeben werden.
Mit einem etwaigen Probearbeiten verbundene Kosten können auch von der Steuer abgesetzt werden.
Nicht abzugsfähig ist hingegen Kleidung, selbst, wenn diese extra für ein Vorstellungsgespräch, Probearbeiten oder die Bewerbungsfotos gekauft worden ist.
Den Wert schätzen? Pauschale Beträge angeben
Für Bewerber ist es häufig sehr viel einfacher, nicht ihre tatsächlichen Kosten bei der Steuererklärung anzugeben, sondern eine Pauschale. Im Einzelfall muss das bei Gesamtbeträgen unter 1000 Euro meistens nicht nachgewiesen werden. Es hängt jedoch immer vom Sachbearbeiter ab – akzeptiert dieser die Pauschalen nicht, kann er die Vorlage von Nachweisen verlangen.
Pro verschickter Bewerbung können etwa generell 8,70 Euro angegeben werden, wenn es sich dabei um eine postalisch übermittelte Bewerbung handelt. Hier sind unter anderem Kosten für die Mappe, Papier und Druckkosten sowie Briefmarken enthalten.
Bei Online-Bewerbungen werden Bewerbern 2,50 Euro zugebilligt – hier entfallen schließlich Druckkosten, auch muss keine Bewerbungsmappe gekauft werden. Diese Beträge hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil im Jahr 2004 für plausibel erachtet, weshalb sie in der Regel problemlos vom Finanzamt akzeptiert werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Weitere Kosten, etwa Fahrtkosten und Kosten für eine Unterkunft, kommen zu den genannten Beträgen für die Bewerbung an sich noch hinzu.
In vielen Fällen akzeptiert das Finanzamt, wenn Bewerber die mit ihrer Bewerbung verbundenen Kosten schätzen – auch ohne konkrete Nachweise. In der Regel sind Beträge zwischen 10 und 15 Euro für eine Bewerbung plausibel, bei E-Mail- oder Online-Bewerbungen sollte der Betrag hingegen entsprechend verringert werden.
Nachweise aufbewahren
Zwar ist es bei Beträgen, die unter 1000 Euro liegen, in der Regel auch ohne Nachweise problemlos möglich, diese von der Steuer abzusetzen. Grundsätzlich ist es nichtsdestotrotz sinnvoll, Belege aufzubewahren. Falls das Finanzamt doch Rückfragen hat oder Nachweise sehen möchte, ist der Bewerber so vorbereitet – und stellt sicher, dass ihm die Kosten für seine Bewerbung tatsächlich von der Steuer abgezogen werden.
Dazu zählt insbesondere auch etwaiger Schriftverkehr bei einer Bewerbung. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch kann ein guter Beleg sein, um Fahrtkosten plausibel zu machen. Auch Rückmeldungen möglicher Arbeitgeber – positiv wie negativ – können angegebene Kosten glaubwürdig machen.
Bereits erstattete Kosten und Zuschüsse
Wer bereits Kosten, die mit einer Bewerbung verbunden waren, erstattet bekommen hat, muss diese wieder abziehen. Das gilt etwa, wenn der mögliche Arbeitgeber oder das Arbeitsamt Kosten ausgeglichen haben. In der Steuererklärung darf nur angegeben werden, was der Bewerber auch tatsächlich selbst gezahlt hat. Zuschüsse oder Erstattungen müssen in jedem Fall verrechnet werden.